RS Vfgh 1992/9/28 G52/92, G53/92, G54/92

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Veröffentlicht am 28.09.1992
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Index

32 Steuerrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs3
B-VG Art140 Abs4
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 lite idF AbgÄG 1984, BGBl 531

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der begünstigten Besteuerung der durch eine Tätigkeit als Berater in öffentlich geförderten Familienberatungsstellen erzielten Umsätze

Rechtssatz

Die Wortfolge "Berater in den gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen sowie als" in §10 Abs2 Z7 lite UStG 1972, BGBl. Nr. 223, idF des AbgÄG 1984, BGBl. Nr. 531, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Es trifft im Hinblick auf die Ausführungen im E v 04.12.91, G260-267/91 (Aufhebung entsprechender Wortfolgen im §22 Abs1 Z1 litc EStG 1972 idF BGBl. 531/1984 und §22 Z1 litc EStG 1988) zu, daß die geprüfte Gesetzesstelle insofern gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, als sie die steuerliche Begünstigung von Umsätzen aus der Tätigkeit als "Berater" ausschließlich davon abhängig macht, ob diese Tätigkeit für eine nach dem Familienberatungsförderungsgesetz geförderte Beratungsstelle ausgeübt wird oder nicht.

Die Regelung des §10 Abs2 Z7 lite UStG 1972 idF BGBl. 531/1984 steht im Hinblick auf das Inkrafttreten des Gesetzes BGBl. 410/1988 mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich in Geltung. Es war daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Abgabengesetzen mit beschränktem zeitlichen Anwendungsbereich mit einer Aufhebung nach Abs3 des Art140 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs4 der genannten Verfassungsbestimmung vorzugehen.

(Anlaßfälle: B 1146-1148/91, E v 28.09.92, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G 52-54/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.09.1992 G 52-54/92

Schlagworte

Umsatzsteuer, Steuersätze (Umsatzsteuer), Familienberatung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G52.1992

Dokumentnummer

JFR_10079072_92G00052_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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