RS Vwgh 1995/10/23 94/04/0067

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §128 Z15 idF 1993/029;
GewO 1973 §189 Abs1 Z1 idF 1993/029;
GewO 1973 §252 Abs2 Z1 idF 1993/029;
GewO 1973 §252 Abs2 Z3 idF 1993/029;

Rechtssatz

Beim Tatbestandsmerkmal des § 252 Abs 2 Z 1 GewO 1973 idF 1993/029 (Verstoß gegen Vorschriften des ArbeitskräfteüberlassungsG AÜG) handelt es sich um eine "praesumtio iuris et de iure", die als solche bei deren sachverhaltsmäßiger Erfüllung einen Gegenbeweis gegen den dadurch normierten Mangel der "Zuverlässigkeit" nicht zuläßt und die weiters insbesondere auch tatbestandsmäßig - anders als etwa die Regelung des § 252 Abs 2 Z 3 GewO 1973 idF 1993/029 - nicht etwa auf die "Erheblichkeit" der entsprechenden Handlungsweise abstellt (Hinweis: E 26.4.1994, 94/04/0048, E 27.11.1990, 90/04/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040067.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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