RS Vwgh 1995/10/23 95/10/0108

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs6;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §21 Abs3;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs7;

Rechtssatz

Die Erteilung einer Bewilligung nach § 21 Abs 3 Stmk NatSchG 1976 ist iSd § 21 Abs 3 Stmk NatSchG 1976 "in der Zwischenzeit unzulässig geworden", wenn seit der Erlassung des Bewilligungsbescheides Änderungen der Sachlage und Rechtslage erfolgt sind, die bei neuerlicher Beurteilung der Erteilung einer Bewilligung als Versagungsgründe entgegenstünden. Zum relevante Sachverhalt im dargelegten Sinn gehören jene Tatsachen, die Gegenstand des gesetzlichen Tatbestandes sind. Bestimmt sich der Umfang des relevanten Sachverhaltes nach § 6 Abs 7 iVm § 2 Abs 1 Stmk NatSchG 1976, kann die Verlängerung der Bauvollendungsfrist nicht unter Berufung auf zusätzliche planerische Überlegungen, die nicht auf seit der Erlassung des Bewilligungsbescheides geänderten tatsächlichen Gegebenheiten aufbauen, versagt werden, auf Grund derer eine Straßenvariante die in § 2 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 aufgezählten Interessen weniger beeinträchtige als die bewilligte Trassenführung und der angestrebten Zweck damit auf eine vertretbare andere Weise erreicht werde.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100108.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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