RS Vwgh 1995/10/23 93/10/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z1;
AMG 1983 §1 Abs1 Z5;
AMG 1983 §1 Abs1;
LMG 1975 §3;
LMG 1975 §9 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Den gesundheitsbezogenen Hinweisen "immun - aktiv" und "aktiviert das Immunsystem" kommt ein Aussagegehalt in Richtung Verhütung von Krankheiten nach § 1 Abs 1 Z 1 AMG zu. Unter dem Immunsystem wird vom nicht fachkundigen Durchscnittsbetrachter, auf dessen Auffassung es hier ankommt, die Gesamtheit der körpereigenen Abwehrkräfte gegen Krankheiten bzw Krankheitserreger und körperfremde Stoffe verstanden; unter dem "Aktivieren" des Immunsystems wird im vorliegenden Zusammenhang das Ingangsetzen bzw die Steigerung dieser Abwehrkräfte verstanden werden. Die Hinweise umfassen somit zwar eine Aussage in Richtung der Beeinflussung von Körperfunktionen nach § 1 Abs 1 Z 5 AMG, erschöpfen sich darin aber nicht; im Vordergrund steht ein Aussagegehalt in Richtung der in § 1 Abs 1 Z 1 AMG beschriebenen Wirkungen. Die beantragten Angaben bedeuteten somit eine subjektive Zweckbestimmung des Produktes, aus der dessen Arzneimitteleigenschaft folgte; sie durften somit nicht auf Grund des § 9 Abs 3 LMG 1975 zugelassen werden.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100235.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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