RS Vwgh 1995/10/23 93/10/0235

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z1;
AMG 1983 §1 Abs1 Z5;
AMG 1983 §1 Abs1;
LMG 1975 §3;
LMG 1975 §9 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Untersuchung des Aussagegehaltes gesundheitsbezogener Hinweise (hier: "immun - aktiv" und "aktiviert das Immunsystem") im Hinblick auf die Arzneimitteleigenschaft eines Produktes hat nicht bei einem Befund, wonach der Hinweis sich jedenfalls auf die Beeinflussung von Körperfunktionen nach § 1 Abs 1 Z 5 AMG beziehe, stehenzubleiben; denn eine auf die Verhütung von Krankheiten gerichtete Wirkung nach § 1 Abs 1 Z 1 AMG wird regelmäßig mit der Beeinflussung von Körperfunktionen verbunden sein.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100235.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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