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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMG 1983 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Untersuchung des Aussagegehaltes gesundheitsbezogener Hinweise (hier: "immun - aktiv" und "aktiviert das Immunsystem") im Hinblick auf die Arzneimitteleigenschaft eines Produktes hat nicht bei einem Befund, wonach der Hinweis sich jedenfalls auf die Beeinflussung von Körperfunktionen nach § 1 Abs 1 Z 5 AMG beziehe, stehenzubleiben; denn eine auf die Verhütung von Krankheiten gerichtete Wirkung nach § 1 Abs 1 Z 1 AMG wird regelmäßig mit der Beeinflussung von Körperfunktionen verbunden sein.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100235.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009