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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §2 Abs1 Z2;Rechtssatz
Voraussetzung des Vorliegens eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes iSd § 2 Abs 4 Z 1 GewO 1973 ist auch, daß das Anbieten (hier:) von kohlensäurehältigen Fruchtsäften einer eingelebten Übung innerhalb eines örtlichen Bereiches, in dem marktmäßige Vorgänge erfaßbar sind (".. wie es von Landwirten und Forstwirten in der Regel auf den Markt gebracht wird, ...") entsprechen muß (Hinweis E 19.4.1978, 2515/77, VwSlg 9530 A/1978).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040251.X04Im RIS seit
15.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010