RS Vwgh 1995/10/23 93/04/0110

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §1 Abs5;
GewO 1973 §1 Abs6 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/04/0130 3 VwSlg 13408 A/1991

Stammrechtssatz

Ist die - selbständig und regelmäßig - ausgeübte Bewirtung durch einen Verein darauf angelegt, die daraus gezogenen Einnahmen nicht nur zur Deckung der damit im Zusammenhang stehenden Unkosten, sondern auch zur zumindest teilweisen Deckung der Ausgaben eines anderen Bereiches der Vereinstätigkeit (etwa zur Begleichung von Platzmieten und der Anschaffung von Dressen) zu verwenden, ist die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des § 1 Abs 2 GewO 1973 - unabhängig von der Frage eines Zufließens oder der Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder iSd § 1 Abs 5 und 6 GewO 1973 - zu bejahen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040110.X06

Im RIS seit

05.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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