RS Vwgh 1995/10/23 93/10/0009

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;
LMG 1975 §18 Abs1;
LMG 1975 §18 Abs2;

Rechtssatz

Das Interesse eines Antragstellers nach § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG 1987 betreffend eine Auskunft über die Anmeldung und Nichtuntersagung von Produkten mit bestimmten Bezeichnungen bzw Bezeichnungsbestandteilen als Verzehrprodukte iSd § 18 LMG 1975 am Schutz vor Wettbewerbsverletzungen ist geeignet, ein gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des von der Auskunft betroffenen Mitbewerbers überwiegendes, nicht bloß wirtschaftliches Interesse an der Auskunft zu begründen (Hinweis E 25.1.1993, 90/10/0061, E 22.9.1992, 92/05/0131, H Mayer, Vollziehung des Lebensmittelrechtes und Amtsverschwiegenheit, ern 1992, S 725).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100009.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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