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10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Antragsteller nach § 1 AuskunftspflichtG 1987 aus der ihm allenfalls mitgeteilten Tatsache der Nichtuntersagung eines bestimmten angemeldeten Produktes nach § 18 Abs 2 LMG 1975 nicht zwingend dessen Verzehrprodukteigenschaft folgern könnte, stellt keinen Umstand dar, der der Erteilung der Auskunft iSd § 1 Abs 2 AuskunftspflichtG 1987 entgegenstünde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100009.X10Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016