RS Vwgh 1995/10/23 93/10/0009

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

10/10 Auskunftspflicht
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
LMG 1975 §18 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Antragsteller nach § 1 AuskunftspflichtG 1987 aus der ihm allenfalls mitgeteilten Tatsache der Nichtuntersagung eines bestimmten angemeldeten Produktes nach § 18 Abs 2 LMG 1975 nicht zwingend dessen Verzehrprodukteigenschaft folgern könnte, stellt keinen Umstand dar, der der Erteilung der Auskunft iSd § 1 Abs 2 AuskunftspflichtG 1987 entgegenstünde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100009.X10

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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