RS Vwgh 1995/10/23 93/10/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

Künstliche SüßstoffeV 1988 §2 Abs1;
Künstliche SüßstoffeV 1988 §2 Abs2;
Künstliche SüßstoffeV 1988 §3 Abs2;
LMG 1975 §12 Abs1;
LMG 1975 §12 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/20 93/10/0133 2

Stammrechtssatz

§ 2 Künstliche SüßstoffeV 1988 läßt das Inverkehrbringen der im Abs 1 genannten Zusatzstoffe ausschließlich für die im Abs 2 angeführten Produkte zu, regelt also nur die Verwendung von Zusatzstoffen in bestimmten Produkten. Daraus folgt, daß die Bestimmungen des § 3 Abs 2 Künstliche SüßstoffeV 1988 über die Kennzeichnung sich ebenfalls nur auf die Verwendung der im § 2 Abs 1 Künstliche SüßstoffeV 1988 genannten Zusatzstoffe in den im Abs 2 genannten Produkten bezieht. Die Verwendung von Zusatzstoffen - seien es auch solche der im § 2 Abs 1 angeführten Art - in anderen Produkten ist nicht in der Künstlichen SüßstoffeV 1988 geregelt, sondern bedarf einer eigenen bescheidmäßigen Zulassung nach § 12 Abs 2 LMG 1975. Die letztgenannte Bestimmung räumt aber der Behörde ausdrücklich die Befugnis ein, zu bestimmen, ob und in welcher Weise die Verwendung dieser Zusatzstoffe zu deklarieren ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100109.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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