RS Vwgh 1995/10/23 93/10/0004

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs5;
ForstG 1975 §1 Abs6;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §40;
ForstG 1975 §41;
ForstG 1975 §42;
ForstG 1975 §43;
ForstG 1975 §44;
ForstG 1975 §45;
ForstG 1975 §46;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Auffassung, daß sowohl bei Meldung einer Fläche im Kurzumtrieb als auch bei Unterlassung einer solchen Meldung die Bestimmungen des vierten Abschnittes des ForstG 1975 zur Anwendung zu kommen hätten, widerspricht schon einer systematischen Auslegung des Gesetzes: Wenn nämlich auch bei einer entsprechenden Meldung iSd § 1 Abs 5 ForstG 1975 die Bestimmungen des vierten Abschnittes des ForstG 1975 zur Anwendung kämen, so ist nicht ersichtlich, weshalb § 1 Abs 6 ForstG 1975 ausdrücklich vorsieht, daß auf die in § 1 Abs 5 erster Satz ForstG 1975 angeführten Anlagen die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 ForstG 1975 (die sich ebenfalls im vierten Abschnitt finden) Anwendung finden. Die Bestimmung des § 1 Abs 6 ForstG 1975 wäre insofern überflüssig, was dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100004.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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