RS Vwgh 1995/10/24 93/14/0051

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §6 Abs5;

Rechtssatz

§ 6 Abs 5 FamLAG ist auch dann anwendbar, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus welchen Gründen immer nicht nachkommen (Hinweis E 20.9.1995, 95/13/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993140051.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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