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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31;Rechtssatz
Von den in einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgestellten Betriebsmitteln (Fahrzeuge, Maschinen und Geräte), von mit Öl verunreinigtem Erdreich und von auf die gleiche Art verunreinigten Sägespänen, beides vorhanden in der Scheune eines solchen Betriebes, sowie von einer ebenfalls auf dem Gelände eines landwirtschaftlichen Betriebes angelegten Stalldüngerstätte geht eine zwar nicht grundsätzlich vorgesehene, aber erfahrungsgemäß mögliche Einwirkung auf Gewässer (Grundwasser) iSd § 31 Abs 1 WRG aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070145.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018