RS Vwgh 1995/10/24 93/07/0145

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31;
WRG 1959 §32;

Rechtssatz

Von den in einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgestellten Betriebsmitteln (Fahrzeuge, Maschinen und Geräte), von mit Öl verunreinigtem Erdreich und von auf die gleiche Art verunreinigten Sägespänen, beides vorhanden in der Scheune eines solchen Betriebes, sowie von einer ebenfalls auf dem Gelände eines landwirtschaftlichen Betriebes angelegten Stalldüngerstätte geht eine zwar nicht grundsätzlich vorgesehene, aber erfahrungsgemäß mögliche Einwirkung auf Gewässer (Grundwasser) iSd § 31 Abs 1 WRG aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070145.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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