RS Vwgh 1995/10/24 93/07/0136

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §14 Abs1;
GSGG §14 Abs2;
GSGG §2 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;

Rechtssatz

Bringungsrechte werden grundsätzlich nur auf Antrag eingeräumt (§ 2 Abs 1 Einleitungssatz Krnt GSLG). Die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft räumt dem einbezogenen Grundeigentümer die Stellung des Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht (§ 14 Abs 1 Krnt GSLG) ein. Der Antrag des Grundeigentümers auf Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs 2 Krnt GSLG ersetzt damit den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach § 2 Abs 1 legcit. Für eine zwangweise Berechtigung eines Grundeigentümers durch ein Bringungsrecht, dessen Einräumung er nicht beantragt hat, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, was in gleicher Weise somit auch für die zwangsweise Einbeziehung eines Grundeigentümers in eine Bringungsgemeinschaft als die Gemeinschaft der aus einem Bringungsrecht Berechtigten gelten muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070136.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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