RS Vfgh 1992/9/29 WI-1/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

50 Gewerberecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §67 Abs2
HandelskammerG §91

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Wahlen in die Bundessektionsleitungen der Handelskammern mangels Legitimation aufgrund der Nichteinbringung eines Wahlvorschlages durch die anfechtungswerbende Wählergruppe

Rechtssatz

Zur Sicherung des Rechts auf Wahlanfechtung gemäß Art141 B-VG hätte die Anfechtungswerberin ihr Interesse, an dieser Wahl als kandidierende Wählergruppe teilzunehmen, bekunden, so etwa einen Wahlvorschlag zumindest während des ihrer Ansicht nach gesetzlich vorgesehenen Zeitraums einreichen müssen, um die Richtigkeit dieser ihrer Rechtsauffassung in einem verfassungsgerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren nachprüfen lassen zu können.

Sie ist daher zur Anfechtung allein schon aus diesem Grund nicht legitimiert.

Entscheidungstexte

  • W I-1/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1992 W I-1/92

Schlagworte

Wahlen, berufliche Vertretungen, Handelskammern, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:WI1.1992

Dokumentnummer

JFR_10079071_92W00I01_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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