Ist aus dem Beschwerdevorbringen in seinem Zusammenhalt zu entnehmen, in welchem Recht der Bf verletzt zu sein behauptet, dann ist eine Beschwerde nicht deswegen zurückzuwiesen, weil der Bf statt der Aufhebung die Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragt (Hinweis E VS 20.10.1971, 1781/70, VwSlg 4293 F/1971).