RS Vwgh 1995/10/24 95/07/0110

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §35 Abs2 Z9 litc;
AWG 1990 §35 Abs2 Z9;

Rechtssatz

§ 35 Abs 2 Z 9 AWG 1990 dient dazu, der Behörde Unterlagen zu verschaffen, die es ihr ermöglichen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung zu beurteilen; außerdem soll die Behörde dadurch in die Lage versetzt werden, die Notifizierung durchzuführen, wenn sie vom Antragsteller darum ersucht wird. § 35 Abs 2 Z 9 lit c AWG 1990 kann daher nur so verstanden werden, daß der dort geforderte Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Empfänger hinsichtlich der Behandlung der Abfälle den Nachweis einer umweltgerechten Behandlung der Abfälle bedeutet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070110.X02

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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