Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §35 Abs2 Z9 litc;Rechtssatz
§ 35 Abs 2 Z 9 AWG 1990 dient dazu, der Behörde Unterlagen zu verschaffen, die es ihr ermöglichen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung zu beurteilen; außerdem soll die Behörde dadurch in die Lage versetzt werden, die Notifizierung durchzuführen, wenn sie vom Antragsteller darum ersucht wird. § 35 Abs 2 Z 9 lit c AWG 1990 kann daher nur so verstanden werden, daß der dort geforderte Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Empfänger hinsichtlich der Behandlung der Abfälle den Nachweis einer umweltgerechten Behandlung der Abfälle bedeutet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070110.X02Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012