RS Vfgh 1992/9/29 B590/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
EMRK Art3
WaffGG
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch die Anwendung von Körperkraft im Zuge einer Anhaltung

Rechtssatz

Nach dem übereinstimmenden und zutreffenden Vorbringen der Beschwerde und der Gegenschrift wurde gegen den Beschwerdeführer unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt durch Anwendung von Körperkraft ausgeübt.

Aus §2, §4, §5, §6 Abs1 des WaffGG ist abzuleiten, daß auch die als weniger gefährliche Maßregel eingestufte Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der Waffengebrauch unterliegt, also zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke nur dann Platz greifen darf, wenn sie notwendig ist und maßhaltend vor sich geht, aber unter diesen Voraussetzungen wie der Waffengebrauch selbst keineswegs gegen Art3 EMRK verstößt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichtes wurden alle Polizeibeamte, die einer Mißhandlung des Beschwerdeführers verdächtig waren, von den deshalb gegen sie erhobenen Anklagevorwürfen freigesprochen. Auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist nicht erwiesen, daß die von den Polizeibeamten angewendete Körperkraft über jene hinausgegangen wäre, die der Überwindung des auf Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung zielenden Widerstandes (§2 Z2 iVm §4 WaffGG) diente; daran ändert nichts, daß der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung verletzt wurde.Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichtes wurden alle Polizeibeamte, die einer Mißhandlung des Beschwerdeführers verdächtig waren, von den deshalb gegen sie erhobenen Anklagevorwürfen freigesprochen. Auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist nicht erwiesen, daß die von den Polizeibeamten angewendete Körperkraft über jene hinausgegangen wäre, die der Überwindung des auf Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung zielenden Widerstandes (§2 Z2 in Verbindung mit §4 WaffGG) diente; daran ändert nichts, daß der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung verletzt wurde.

Unangemessene Ausdrucksweisen von Beamten oder Beschimpfungen durch Beamte als solche stellen keine Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Waffengebrauch, Mißhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B590.1989

Dokumentnummer

JFR_10079071_89B00590_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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