RS Vwgh 1995/10/24 95/07/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38;

Rechtssatz

§ 38 WRG ist mit "Besondere bauliche Herstellungen" überschrieben. Abs 1 des § 38 legcit erfaßt die Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer. Die Bestimmung erfaßt daher nicht nur Bauten, sondern auch andere Anlagen. Darunter sind Anlagen aller Art, zB Uferanschüttungen (Hinweis E 13.7.1978, 2077/77), Baugruben (Hinweis E 8.11.1979, 1713/79), kurz alles, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird, zu verstehen (Hinweis E 11.6.1991, 90/07/0107). Solche Anlagen sind, wie aus der Überschrift zu § 38 WRG hervorgeht, "bauliche Herstellungen". Verwendet das WRG aber den Begriff der "baulichen Herstellung" in einem derart umfassenden Sinn, dann kann auch für den Begriff des "Bauvorhabens" nichts anderes gelten. Schottergewinnungsanlagen sind daher Bauvorhaben im Sinn des § 107 Abs 2 WRG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070159.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten