RS Vwgh 1995/10/24 95/07/0046

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §4;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §130;
WRG 1959 §31;
WRG 1959 §32;

Rechtssatz

Lautet die Anordnung in einer Nebenbestimmung eines Bescheides, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von Oberflächenwässern in einen Fluß erteilt wurde, dahingehend, daß deren chemische Untersuchungen im Einvernehmen mit der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung durchzuführen sind, so kommt dieser Anordnung keine selbständige normative Wirkung zu, weshalb ihr die Eignung fehlt, den Bescheidadressaten in subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen. Zwar ist die Anordnung eines Gesetzes, daß mehrere Behörden "im Einvernehmen vorzugehen hätten", dahin zu deuten, daß ein rechtmäßiges Vorgehen eine übereinstimmende Willensbetätigung voraussetzt. Im vorliegenden Verhältnis des Adressaten einer individuellen Norm zu einem Behördenorgan liegt diese Deutung aber nicht nahe. Der bekämpfte Hinweis ist daher lediglich als (entbehrliche) Rechtsbelehrung über einen Teilaspekt der nach §§ 130 ff WRG wahrzunehmenden Gewässeraufsicht zu verstehen. Die bei der Wahrnehmung derselben der Behörde eingeräumten Rechte und Pflichten ergeben sich schon aus dem Gesetz selbst; dem bekämpften Abspruch kommt daher keine eigenständige normative Bedeutung zu (Hinweis E 24.10.1994, 93/10/0120).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einvernehmenserfordernis Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070046.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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