RS Vfgh 1992/9/29 B1/91, B171/91, B903/91

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung der Verfahren wegen Klaglosstellung; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Das Schreiben der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 07.11.90, das der Beschwerdeführer zu B1/91 bekämpft und dessen Aufhebung er mit seinem Einspruch an den Landeshauptmann und dem Antrag auf Streitentscheidung nach §450 Abs1 ASVG an den Bundesminister für Arbeit und Soziales vergeblich angestrebt hat, ist in Vollzug eines aufsichtsbehördlichen Bescheides durch die Gebietskrankenkasse widerrufen worden. Damit ist die Beschwer weggefallen und der Beschwerdeführer in sämtlichen beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemachten Verfahren klaglos gestellt.

Einer Klaglosstellung durch die im Verfahren B1/91 belangte Behörde ist aber unter dem Blickwinkel der Verbindung der Behörden im Instanzenzug auch die Klaglosstellung im Verfahren B903/91 und angesichts des Zusammenhanges des klaglosstellenden Schreibens mit dem aufsichtsbehördlichen Bescheid die Klaglosstellung im Verfahren B171/91 gleichzuhalten.

Demgemäß sind dem Beschwerdeführer die Kosten sämtlicher Beschwerden und der Äußerungen über die Klaglosstellung zuzusprechen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1.1991

Dokumentnummer

JFR_10079071_91B00001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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