RS Vwgh 1995/10/24 94/07/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §28 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §42 Abs4 lita idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §60 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §65 idF 1984/018;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/07/0302 E 17. Jänner 1989 VwSlg 12841 A/1989 RS 1(hier Durchführung eines Regulierungsverfahrens)

Stammrechtssatz

Nach § 42 Abs 4 lit a Tir FlVfLG ist eine Teilung - somit auch eine Sonderteilung - nur zulässig, wenn die Anteilsrechte rechtskräftig festgestellt sind. Das Gesetz verlangt also für eine Teilung, dass die Anteilsrechte, die an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestehen, ihrem Inhalt nach bereits rechtskräftig festliegen. Die Feststellung muss in abschließender Weise erfolgen. Sind die Anteilsrechte nicht ziffernmäßig bestimmt, so ist es erforderlich, dass sie sich zumindest aus den im Regelungsplan angeführten Nutzungsrechten der Anteilsberechtigten herleiten lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070058.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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