RS Vwgh 1995/10/24 95/07/0113

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs1 Z4;
AWG 1990 §1 Abs2 Z3;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §12 Abs3;
AWG 1990 §15;
AWG 1990 §17;
AWG 1990 §2 Abs10;
AWG 1990 §2 Abs11;
AWG 1990 §28;
AWG 1990 §32 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in RdU 1997/1, S 35-37;

Rechtssatz

Wo die Grenze zwischen Ablagerung und Lagerung iSd AWG 1990 verläuft, ist mangels einer gesetzlichen Bestimmung aus den Umständen des Einzelfalles abzuleiten. Es kann einerseits ein Verbleib von Abfällen, der länger als ein Jahr dauert, noch als Lagerung einzustufen sein und andererseits auch bei kürzeren Zeiträumen bereits eine Ablagerung vorliegen. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Ablagerung iSd AWG 1990 vorliegt, kann auch dem Umstand Bedeutung zukommen, ob von der jeweils zu beurteilenden Maßnahme eines Abfallbesitzers Folgen ausgehen, die das AWG 1990 mit der Statuierung spezieller Vorschriften für die Ablagerung von Abfällen hintanhalten will. Hiebei ist zu beachten, daß das AWG 1990 nicht nur die Ablagerung von Abfällen erfaßt, sondern auch Vorsorge für eine geordnete Lagerung trifft, sodaß keine Notwendigkeit besteht, den Ablagerungsbegriff möglichst umfassend auszulegen, um alle mit Abfällen iZ stehenden Folgen in den Griff zu bekommen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Ablagerung Lagerung Lagern Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ablagerung Lagerung Lagern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070113.X07

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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