RS Vwgh 1995/10/24 95/07/0110

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §35 Abs2;

Rechtssatz

Dem AWG 1990 liegt der Grundsatz zugrunde, daß eine Ausfuhrbewilligung nur erteilt werden soll, wenn eine umweltgerechte Behandlung der Abfälle im Einfuhrstaat gesichert erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070110.X01

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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