RS Vwgh 1995/10/24 95/07/0110

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §35 Abs2 Z3;
AWG 1990 §35 Abs2 Z8;
AWG 1990 §35 Abs2 Z9 litc;

Rechtssatz

Daß § 35 Abs 2 Z 9 lit c AWG 1990 den Ausdruck "Empfänger" in der Einzahl verwendet, bedeutet nicht, daß der Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Erstempfänger der Abfälle genügt, gleichgültig, ob bei diesem die umweltgerechte Behandlung der Abfälle gesichert ist oder nicht; eine solche Auslegung stünde in Widerspruch zu den Zielen des AWG 1990. Der Umstand, daß Abfälle in Einzelstufen behandelt werden, ändert nichts daran, daß lediglich der Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung über die umweltgerechte Behandlung der Abfälle dem Erfordernis des § 35 Abs 2 Z 9 lit c AWG 1990 genügt, wie sich aus dem Zusammenhang mit § 35 Abs 2 Z 3 und § 35 Abs 2 Z 8 AWG 1990 ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070110.X03

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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