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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §35 Abs2 Z3;Rechtssatz
Daß § 35 Abs 2 Z 9 lit c AWG 1990 den Ausdruck "Empfänger" in der Einzahl verwendet, bedeutet nicht, daß der Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Erstempfänger der Abfälle genügt, gleichgültig, ob bei diesem die umweltgerechte Behandlung der Abfälle gesichert ist oder nicht; eine solche Auslegung stünde in Widerspruch zu den Zielen des AWG 1990. Der Umstand, daß Abfälle in Einzelstufen behandelt werden, ändert nichts daran, daß lediglich der Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung über die umweltgerechte Behandlung der Abfälle dem Erfordernis des § 35 Abs 2 Z 9 lit c AWG 1990 genügt, wie sich aus dem Zusammenhang mit § 35 Abs 2 Z 3 und § 35 Abs 2 Z 8 AWG 1990 ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070110.X03Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012