RS Vwgh 1995/10/24 95/14/0027

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1 litc;

Beachte

(Im konkreten Fall ging es um die angebliche Übertragung von Patentrechten und die dafür entrichteten "Lizenzgebühren".)

Rechtssatz

Sind die verfahrensgegenständlichen Leistungsbeziehungen schon im Hinblick auf die aktenkundigen Übertragungen von Rechten und die Zeitpunkte der Verträge voller Widersprüche, Lücken und Ungereimtheiten und ist zudem im - für diese Leistungsbeziehungen grundlegenden - Vertrag weder die Höhe noch die Fälligkeit der vom Abgabepflichtigen zu erbringenden Leistung konkretisiert, so ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften iSd § 299 Abs 1 lit c BAO darin zu erblicken, daß das Finanzamt, ohne weitere Ermittlungen zur Klärung der Ungereimtheiten anzustellen, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgegangen ist, den als Betriebsausgaben geltend gemachten vom Abgabepflichtigen "erbrachten Leistungen" liege ein Leistungstausch zugrunde (Hinweis E 17.3.1994, 91/14/0001; E 5.8.1993, 91/14/0127, 0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140027.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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