RS Vfgh 1992/9/29 B1282/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
PersFrSchG §4
StPO §175 Abs1 Z3
StPO §177 Abs1 Z2
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988
  1. StPO § 175 heute
  2. StPO § 175 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 175 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 175 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. StPO § 175 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 175 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 175 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983
  1. StPO § 177 heute
  2. StPO § 177 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 177 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 177 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  5. StPO § 177 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 177 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Leitsatz

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin ohne richterlichen Haftbefehl; Kontaktaufnahme der mit Funkgeräten ausgerüsteten Beamten mit dem Gericht möglich

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin mußte nach dem Fund von Haschisch in ihrer Wohnung annehmen, daß die nunmehr abschließend wiederholte Aufforderung der eingeschrittenen Beamten, sie müsse nun mitkommen, als Verhaftung galt.

Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausdrücklich dartut, lag für die - von ihr zugestandene - Verwahrung ab 13.50 Uhr des 19.10.90 ein Haftgrund nach §175 Abs1 Z3 iVm §177 Abs1 Z2 StPO nicht vor, da eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Gericht möglich gewesen wäre.Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausdrücklich dartut, lag für die - von ihr zugestandene - Verwahrung ab 13.50 Uhr des 19.10.90 ein Haftgrund nach §175 Abs1 Z3 in Verbindung mit §177 Abs1 Z2 StPO nicht vor, da eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Gericht möglich gewesen wäre.

Eine solche Kontaktaufnahme war aber offensichtlich auch vor der vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Verhaftung der Beschwerdeführerin um ca. 10.00 Uhr des 19.10.90 möglich: Es waren sieben Bedienstete eingeschritten, die überdies mit Funkgeräten ausgerüstet waren. Es bedurfte demnach nicht mehr der Klärung der Frage, ob in der Wohnung der Beschwerdeführerin ein Telefon zur Verfügung stand.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, richterlicher Befehl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1282.1990

Dokumentnummer

JFR_10079071_90B01282_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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