RS Vwgh 1995/10/24 95/07/0110

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §13 Abs3;
AWG 1990 §35 Abs2 Z3;
AWG 1990 §35 Abs2 Z8;
AWG 1990 §35 Abs2 Z9 idF 1992/715 ;
AWGNov 1992;

Rechtssatz

Im E vom 30.6.1992, 92/05/0069, hat der VwGH ausgesprochen, daß das AWG 1990 den Antragsteller nicht verpflichtete, seinem Ansuchen um Ausfuhrbewilligung Belege anzuschließen, aus denen sich ergibt, daß die Voraussetzungen des § 29 Abs 2 Z 3 und § 29 Abs 2 Z 8 AWG 1990 gegeben sind und daß daher das Fehlen solcher Unterlagen auch nicht als Formgebrechen anzusehen war. Dem Ausschußbericht zur Nov 1992/715 ist zu entnehmen, daß durch die Einfügung des § 3 Abs 2 Z 9 letzter Satz AWG 1990 in der genannten Novelle die Konsequenzen dieses Erkenntnisses korrigiert und eine Verpflichtung zum Anschließen von Unterlagen geschaffen werden sollte, deren Fehlen ein Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG darstellt.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag AusschlußFormgebrechen behebbare BeilagenVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070110.X05

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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