RS Vwgh 1995/10/24 91/07/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1995
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs6;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhang von § 138 Abs 1 lit a mit § 138 Abs 4 und § 31 Abs 6 WRG ergibt sich, daß eine auf § 138 WRG gestützte, lediglich auf dem Liegenschaftseigentum aufbauende Heranziehung des Grundeigentümers als Verpflichteter iSd § 138 Abs 1 WRG grundsätzlich nur mehr subsidiär und, soweit es sich um Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen handelt, die aus der Zeit vor dem 1.7.1990 datieren, nur unter den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 31 Abs 6 legcit Platz greifen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991070066.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten