RS Vwgh 1995/10/24 93/14/0051

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §6 Abs5;

Rechtssatz

§ 6 Abs 5 FamLAG bezweckt - bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs 1 FamLAG bzw § 6 Abs 2 FamLAG - die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Es sollen damit in jenen Fällen Härten vermieden werden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (Hinweis E 20.9.1995, 95/13/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993140051.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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