RS Vwgh 1995/10/24 93/07/0145

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Wird in einem Verfahren über die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages erörtert, ob das Ablassen von Öl aus Fahrzeugen vorzuschreiben ist, obliegt es dem zu dieser Maßnahme Heranzuziehenden aufgrund seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren, vorzubringen, daß das von ihm verwendete Öl Rapsöl und somit das Ablassen für den Schutz der Gewässer nicht erforderlich sei.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070145.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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