RS Vfgh 1992/9/29 B754/91

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Antrags der beteiligten Partei auf Ergänzung der Kostenentscheidung

Rechtssatz

Im Verfahren hat die Beschwerdeführerin obsiegt (vgl. B754/91, E v 26.06.92), die beteiligte Partei ist unterlegen. Daran ändert auch nichts, daß der Verfassungsgerichtshof der beteiligten Partei in einem bestimmten Verfahrensschritt (Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gefolgt ist.Im Verfahren hat die Beschwerdeführerin obsiegt vergleiche B754/91, E v 26.06.92), die beteiligte Partei ist unterlegen. Daran ändert auch nichts, daß der Verfassungsgerichtshof der beteiligten Partei in einem bestimmten Verfahrensschritt (Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gefolgt ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B754.1991

Dokumentnummer

JFR_10079071_91B00754_3_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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