RS Vwgh 1995/10/24 94/07/0135

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21a Abs3 litd;
WRG 1959 §33 Abs2;
WRGNov 1990;

Beachte

Besprechung in RdU 1997/3, S 130-132;

Rechtssatz

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 21a Abs 3 lit d WRG ist auch die wirtschaftliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen, und es gilt nicht die zu § 33 Abs 2 WRG idF vor der WRGNov 1990 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, daß die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen für die Einschränkung rechtmäßig verliehener Wasserbenutzungsrechte ohne Bedeutung sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070135.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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