RS Vwgh 1995/10/24 93/07/0136

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GSGG §11 Abs1;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §2 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
WRG 1959 §75 Abs1;

Rechtssatz

Eine Einbeziehung "der widerstrebenden Minderheit" auf Antrag der Gemeinschaft nach Art der Regelung des § 75 Abs 1 WRG ist im § 14 Krnt GSLG nicht vorgesehen. § 14 Abs 1 legcit ordnet die Bildung einer Bringungsgemeinschaft durch die Eigentümer vielmehr jener Grundstücke an, zugunsten deren ein Bringungsrecht eingeräumt werden soll. Die Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs 1 Krnt GSLG ist damit eine Gemeinschaft der bringungsrechtlich Berechtigten. Dementsprechend ist mit der im zweiten Absatz dieses Paragraphen normierten Antragstellung auch nur eine solche von Grundstückseigentümern gemeint, welche die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft anstreben. Nicht hingegen ist mit den Worten "auf Antrag" im § 14 Abs 2 Krnt GSLG ein Antrag der Bringungsgemeinschaft vorgesehen. Setzt diese Bestimmung doch als Tatbestandsvoraussetzung einer Einbeziehung den Vorteil einer Bringungsanlage für den die Mitgliedschaft in der Bringungsgemeinschaft anstrebenden Grundeigentümer und den Umstand voraus, daß dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung erwachsenden Nachteil überwiegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070136.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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