RS Vwgh 1995/10/25 94/15/0009

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Veröffentlicht am 25.10.1995
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Index

23/04 Exekutionsordnung
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EO §237;
EStG 1967 §23;
EStG 1972 §30;
EStG 1988 §30 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §30 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Der VwGH hat schon in seinem Erkenntnis vom 28.4.1967, 42/67, ausgesprochen, daß auch im Fall einer Zivilteilung und einer damit verbundenen Veräußerung im Wege einer öffentlichen Feilbietung eine Veräußerung iSd § 23 EStG 1967 vorliegt. Diese Rechtsansicht hat der VwGH auch für den Fall der Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft im Erkenntnis vom 16.9.1975, 733/75, zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 30 EStG 1972 aufrecht erhalten, und zwar unabhängig davon, ob das Teilungsbegehren vom Steuerpflichtigen oder von einem anderen Miteigentümer der Liegenschaft ausging. Auch der BFH erblickt in der Abtretung der Rechte in der Zwangsversteigerung ein Veräußerungsgeschäft iSd § 23 dEStG (Hinweis BFH 28.6.1977, VIII R 30/74, dBStBl 1977, II, 827 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994150009.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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