RS Vwgh 1995/10/25 93/15/0119

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Veröffentlicht am 25.10.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288;
BAO §303 Abs1;
BAO §303 Abs4;
BAO §307 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/24 86/13/0146 1

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist als eigener und gesondert anfechtbarer Bescheid anzusehen, wenn auch § 307 Abs 1 BAO normiert, daß mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden ist. Wird von diesen verbundenen Bescheiden ausdrücklich nur der die Wiederaufnahme verfügende Bescheid angefochten, so kann auch nur bezüglich dieses Bescheides eine Berufungsentscheidung ergehen. Zu einer Berufungsentscheidung über den mit dem Wiederaufnahmebescheid verbundenen Sachbescheid besteht in solchen Fällen keine Berechtigung der Abgabenbehörde, weil es sich ungeachtet der gebotenen Verbindung beider Bescheide um zwei verschiedene Bescheide handelt und eine Berufungsentscheidung über einen Bescheid zwingend voraussetzt, daß der betreffende Bescheid auch tatsächlich mit Berufung angefochten wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150119.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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