RS Vwgh 1995/10/25 95/15/0008

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Veröffentlicht am 25.10.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §293b;
EStG 1972 §9;

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG 1972 zu Unrecht nicht einkunftserhöhend aufgelöst wurde, ist als aktenwidrige Sachverhaltsannahme zum Bereich offensichtlicher Unrichtigkeiten zu zählen (Ritz; ÖStZ 1990, 180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150008.X03

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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