RS Vfgh 1992/9/29 G268/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

L1 Gemeinderecht
L1010 Stadtrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr Stadtverfassung §36 ff
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Wr Stadtverfassung über amtsführende Stadträte mangels subjektiven Rechts auf Wahl zum amtsführenden Stadtrat; keine Antragslegitimation der Zweitantragstellerin (FPÖ); Wahlpartei keine juristische Person

Rechtssatz

Der Antrag auf Aufhebung des §36, §37 Abs1 und Abs2, §38, §43 Abs1, Abs2 und Abs3, §47 Abs2, §50 Abs1 und Abs2, §54, §55a Abs1 und Abs2, §56a Abs1 und Abs4 sowie §57 Abs1, Abs2 und Abs3 der Wr Stadtverfassung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller, der vom Gemeinderat zum Stadtrat gewählt wurde, hat kein subjektives Recht darauf, vom Gemeinderat zum amtsführenden Stadtrat gewählt (also mit besonderen Aufgaben betraut) zu werden. Das aus dem verfassungsgesetzlich verbürgten passiven Wahlrecht abzuleitende Recht auf Mandatsausübung erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur auf den Schutz eines durch Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, nicht aber eines erst von einem derartigen Vertretungskörper empfangenen Mandats. Dies abgesehen davon, daß der Einschreiter dem Kreis der amtsführenden Stadträte nicht angehört, demnach überhaupt nicht Normadressat der in Zweifel gezogenen Vorschriften über amtsführende Stadträte ist.

Zudem sprach der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt aus, daß Rechtsnormen, welche nur die Ausübung staatlicher Funktionen regeln, die Rechtssphäre der diese Funktionen innehabenden Organwalter nicht berühren.

Der Zweitantragstellerin "Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) als Wahlpartei iS der Wiener Gemeindewahlordnung" fehlt die Legitimation zur Stellung eines (Individual-)Antrags gemäß Art140 B-VG schon deswegen, weil sie keine (volle) juristische Person ist: Die Anerkennung einer "Wahlpartei" (iS einer Wahlordnung) gewährt nämlich nur die in den Wahlordnungen ausdrücklich angeführten Möglichkeiten einer rechtlich maßgebenden Willensäußerung, macht diese Wahlpartei aber nicht zur juristischen Person, der die Antragslegitimation iS des Art140 B-VG zukäme.

Entscheidungstexte

  • G 268/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1992 G 268/91

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Bundeshauptstadt Wien, Stadträte amtsführende, Wahlrecht passives, VfGH / Legitimation, Wahlpartei, Rechte subjektive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G268.1991

Dokumentnummer

JFR_10079071_91G00268_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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