RS Vwgh 1995/11/6 95/04/0005

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Veröffentlicht am 06.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

AVG §37;
MEG 1950 §34 Z4 idF 1988/742;
MEG 1950 §56 Abs2;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Wie sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang ergibt, stellt § 34 Z 4 MEG eine gesetzliche Grundlage (neben anderen Bestimmungen) lediglich für die Durchführung eines Administrativverfahrens dar. Bildet dessen Gegenstand ein Antrag auf Eichung eines Meßgerätes, so wird dieses Administrativverfahren an eine spezifische Mitwirkungspflicht (nur) des Antragstellers geknüpft. Diese Bestimmung stellt jedoch keine Verhaltensnorm dar, die als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG in Betracht kommen könnte.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040005.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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