RS Vwgh 1995/11/6 94/04/0103

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Veröffentlicht am 06.11.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §339 Abs2;
GewO 1994 §340 Abs7;

Rechtssatz

Im Falle der Verneinung der Genauigkeit der Bezeichnung des angemeldeten Gewerbes iSd § 339 Abs 2 GewO 1994 ist mit einem Untersagungsbescheid iSd § 340 Abs 7 GewO 1994 und nicht mit Zurückweisung der Gewerbeanmeldung vorzugehen (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040103.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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