RS Vwgh 1995/11/6 95/04/0154

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Veröffentlicht am 06.11.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §14 Abs2;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist ein volkswirtschaftliches Interesse an der Gleichstellung eines türkischen Staatsangehörigen für die Ausübung des Gewerbes der Lederbekleidungserzeuger mit Inländern gem § 14 Abs 2 GewO 1994 deshalb nicht anzunehmen, weil im Falle der Gleichstellung einerseits die im Inland bestehenden Lederbekleidungserzeuger Einbußen an Umsatz und Gewinn hinnehmen müßten (die vorliegende Aktenlage bot keinen Anlaß zur Annahme der Anwendung anderer Techniken), und andererseits durch die verstärkte Konkurrenzsituation bei diesen in Ansehung der rückläufigen Anzahl inländischer einschlägiger Betriebe eine Gefährdung von Arbeitsplätzen eintreten könnte. Die Behauptung des ASt, es handle sich bei dem in Rede stehenden Gewerbe um ein aussterbendes, besagt nichts über die Ursachen dieser Entwicklung, weshalb auch nicht zu erkennen ist, warum durch die beantragte Gleichstellung dieser Tendenz gegengesteuert und dadurch ein volkswirtschaftliches Interesse an der Gleichstellung begründet werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040154.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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