RS Vwgh 1995/11/7 95/20/0223

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1993 §36 Abs1;

Rechtssatz

Die Namhaftmachung eines Asylwerbers, dessen Flüchtlingseigenschaft als nicht bestehend festgestellt wurde, gegenüber den Behörden des Heimatlandes im Rahmen des Verfahrens zur Abschiebung kann keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung auslösen. Eine gegenteilige Auffassung würde nahezu jedes Asylverfahren ad absurdum führen, weil einem Asylwerber regelmäßig spätestens dann Asyl zu gewähren wäre, wenn nach Abweisung seines Asylantrages Maßnahmen zu seiner Abschiebung ergriffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200223.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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