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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Die Namhaftmachung eines Asylwerbers, dessen Flüchtlingseigenschaft als nicht bestehend festgestellt wurde, gegenüber den Behörden des Heimatlandes im Rahmen des Verfahrens zur Abschiebung kann keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung auslösen. Eine gegenteilige Auffassung würde nahezu jedes Asylverfahren ad absurdum führen, weil einem Asylwerber regelmäßig spätestens dann Asyl zu gewähren wäre, wenn nach Abweisung seines Asylantrages Maßnahmen zu seiner Abschiebung ergriffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200223.X02Im RIS seit
20.11.2000