RS Vwgh 1995/11/7 94/05/0377

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs1;
AVG §42;
BauO NÖ 1976;

Rechtssatz

Ein Aushang einer konkreten Ladung stellt keine Kundmachung der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Anschlag an der Amtstafel iSd § 42 AVG dar, weil sie sich ausdrücklich nur an einen ganz bestimmten Adressatenkreis richtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050377.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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