RS Vwgh 1995/11/7 93/05/0290

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §42 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0046 93/05/0291

Rechtssatz

Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten, denen die Behauptung zugrundeliegt, daß eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Vehandlungsgegenstand seine Rechte verletzen würde. Ein Recht darauf, daß sich die Behörde mit solchen Einwendungen auseinandersetzt, haben die Parteien nur, wenn sie diese rechtzeitig vorbringen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsvefahrensgesetze I, 380).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050290.X03

Im RIS seit

01.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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