RS Vwgh 1995/11/7 95/05/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1995
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO OÖ 1976 §58 Abs2;
B-VG Art119a;
B-VG Art132;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/05/0074 95/05/0073

Rechtssatz

Der Umstand, daß der VwGH aufgrund der Beschwerde einer Gemeinde gegen den vorstellungsbehördlichen Aufhebungsbescheid wegen der Bedenken, die er gegen die Gesetzmäßigkeit bzw Verfassungsmäßigkeit einer Bausperreverordnung der Gemeinde hegte, gem Art 139 B-VG an den VfGH den Antrag gestellt hat, diese Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, ändert nichts an der grundsätzlichen Entscheidungspflicht der Gemeinde über die durch den Aufhebungsbescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde offene Berufung eines Bauwerbers. Eine Verordnung betreffend eine Bausperre gem § 58 Abs 1 OÖ BauO 1976 gehört, solange sie vom VfGH nicht als gesetzwidrig aufgehoben wurde, dem Rechtsbestand an, soferne sie nicht durch Zeitablauf gem § 58 Abs 2 OÖ BauO 1976 außer Kraft getreten ist oder der Gemeinderat zwischenzeitig für das gegenständliche Gebiet eine andere Verordnung erlassen hat.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBinnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050072.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten