RS Vwgh 1995/11/7 95/20/0075

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

ABGB §905 Abs2;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Der Antragsteller ist gem § 905 Abs 2 ABGB einerseits grundsätzlich verpflichtet, Zahlungen auf ein auf ihn lautendes Konto als schuldbefreiend anzuerkennen, andererseits steht es ihm aber auch frei, die letztgenannte Zahlungsart von vornherein ausdrücklich zu verlangen oder nachträglich zu bestimmen. Damit hat er es in der Hand, den Umfang der von ihm zu befördernden Bargeldmenge selbst zu bestimmen und somit die ihm - seiner Ansicht nach - aus dieser Beförderung erwachsende Gefahr zu verringern bzw zu beseitigen (hier: Fahrschulinhaber kassierte bei Außenkursen in Gasthöfen Kursbeiträge von insgesamt bis zu S 500.000,-).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200075.X04

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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