RS Vwgh 1995/11/7 95/20/0025

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §14 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Allein deshalb, weil das wegen der politischen Gesinnung des Asylwerbers verhängte Todesurteil nach Angaben des Asylwerbers auf unbestimmte Zeit aufgeschoben wurde, kann noch nicht auf die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Verkündung dieses Urteils - ob es nun von einem richterlichen Organ oder einem dazu nicht Befugten ausgesprochen worden war - geschlossen werden, zumal in Gebieten der bürgerkriegsähnlichen politisch bedingten Auseinandersetzungen beim Verhalten staatlicher Behörden nicht ohne weiteres jener Maßstab angelegt werden kann, der in einer gefestigten, nicht durch innere Unruhen erschütterten Demokratie angebracht erscheint. Mit welchen Mitteln ein Staat daher vermeintliche staatsgefährdende Elemente zu bekämpfen versucht, kann nicht mit Hilfe abstrakter Hypothesen beantwortet werden. Da aus dem Inhalt der Verwaltungsakten nicht hervorgeht, daß dem Bf seinerzeit eine schriftliche Ausfertigung des Todesurteils ausgehändigt worden war, kann der Umstand, daß dieser eine solche Urkunde nicht vorgelegt hatte, nicht zur Begründung der Unglaubwürdigkeit dieser Aussage herangezogen werden.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200025.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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