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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Allein deshalb, weil das wegen der politischen Gesinnung des Asylwerbers verhängte Todesurteil nach Angaben des Asylwerbers auf unbestimmte Zeit aufgeschoben wurde, kann noch nicht auf die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Verkündung dieses Urteils - ob es nun von einem richterlichen Organ oder einem dazu nicht Befugten ausgesprochen worden war - geschlossen werden, zumal in Gebieten der bürgerkriegsähnlichen politisch bedingten Auseinandersetzungen beim Verhalten staatlicher Behörden nicht ohne weiteres jener Maßstab angelegt werden kann, der in einer gefestigten, nicht durch innere Unruhen erschütterten Demokratie angebracht erscheint. Mit welchen Mitteln ein Staat daher vermeintliche staatsgefährdende Elemente zu bekämpfen versucht, kann nicht mit Hilfe abstrakter Hypothesen beantwortet werden. Da aus dem Inhalt der Verwaltungsakten nicht hervorgeht, daß dem Bf seinerzeit eine schriftliche Ausfertigung des Todesurteils ausgehändigt worden war, kann der Umstand, daß dieser eine solche Urkunde nicht vorgelegt hatte, nicht zur Begründung der Unglaubwürdigkeit dieser Aussage herangezogen werden.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200025.X01Im RIS seit
20.11.2000