RS Vwgh 1995/11/8 95/03/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §24 Abs1 litd;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Eine gleichzeitige Bestrafung wegen der Übertretungen nach § 24 Abs 1 lit a und § 24 Abs 1 lit d StVO ist zulässig. Diese beiden strafbaren Tatbestände schließen einander nicht aus, weil sie nicht in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, daß die Verwirklichung des einen Tatbestandes zwingend die Verwirklichung des anderen nach sich zieht, und weil die Bestrafung wegen des einen Deliktes nicht den gesamten Unrechtsgehalt des Tatverhaltens erfassen würde (Hinweis E 21.12.1988, 88/03/0080), verfolgt doch das Halteverbot und Parkverbot des § 24 Abs 1 lit d StVO auch den besonderen Zweck, anderen KFZ-Lenkern das Einbiegen zu erleichtern und die Gefahr eines daraus entstehenden Schadens zu vermindern, sowie im übrigen den Fußgängerverkehr auf Kreuzungen nicht zu behindern (Hinweis E 20.2.1981, 02/2673/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030149.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten