RS Vwgh 1995/11/8 95/12/0175

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/12/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/11 90/06/0058 4 VwSlg 13284 A/1990

Stammrechtssatz

In einem Mehrparteienverfahren steht die Tatsache, daß der angefochtene Bescheid dem Bf noch nicht zugestellt wurde, der Beschwerdeerhebung nicht entgegen, wenn der Bescheid durch Zustellung oder Verkündung an zumindest eine Verfahrenspartei überhaupt erlassen ist (Hinweis E 19.11.1952, 128/50, VwSlg 2728 A/1952).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120175.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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