RS Vwgh 1995/11/8 94/12/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §62;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §28 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/30 95/12/0158 1

Stammrechtssatz

Die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten liegt in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende Sachlichkeitsgebot verstößt (Hinweis VfSlg 9607/1983). Dabei ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienstrechtes und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienstrecht und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (Hinweis VfSlg 11193/1986, 12154/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120218.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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